Satzung des Musikvereins "Harmonie" Wiesbach

Der Musikverein „Harmonie“ Wiesbach wird in der Satzung als Verein genannt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen jeden Geschlechts (m/w/d).


§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Blasmusik zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für die Blasmusik zu begeistern.
(2) Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck und die Ziele des Vereins sollen insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
a) regelmäßige Musikproben,
b) Veranstaltung von Konzerten,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere in unserer Gemeinde,


§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Musikverein "Harmonie" Wiesbach und hat seinen Sitz in Eppelborn-Wiesbach.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ottweiler unter der Registernummer VR 665 eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied im Bund Saarländischer Musikvereine.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven und inaktiven) Mitgliedern sowie Ehrenmitglieder.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Aktive Mitglieder nehmen an den Aufführungen des Vereins aktiv teil.
(5) Inaktive Mitglieder betätigen sich selbst nicht musikalisch. Sie fördern und unterstützen die Interessen des Vereins.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn der Aufnahmeantrag des Jugendlichen in den Verein von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wurde. In Vertretung für die jugendlichen Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben die gesetzlichen Vertreter mit einer
Stimme ein Stimmrecht. Sind diese gesetzliche Vertreter Mitglieder des Vereins, steht ihnen nur ihr eigenes Stimmrecht zu. Vertreten die gesetzlichen Vertreter mehrere jugendliche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stimmen sie auch nur mit einer Stimme.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Vereinssatzung zu beachten,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag termingerecht zu entrichten.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Ober den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ah, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
(4) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht jemand anderem übertragen werden.
(5) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmen-mehrheit herbeiführt. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Mitgliedsbeiträge, so erfolgt diese durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres austritt.
(3) Beim Eintreten in den Verein ist ab dem Eintrittsmonat der Beitrag zu entrichten.
(4) Die Beiträge sind ganzjährlich im Voraus zu entrichten.
(5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(6) Von den Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(7) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufende Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand: bestehend aus drei Personen
b) den Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für sämtliche
Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere:
a. Ausführung der Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefasst wurden
b. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c. Aufstellung und Vorbereitung des Haushaltsplanes
d. Erstellung des Kassen- und Jahresberichtes
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der aus drei Personen bestehende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der geschäftsführende Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als EUR
5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Über den Aufgabenbereich der Beisitzer entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(5) Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß durch die Mitliederversammlung gewählt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch
die Mitgliederversammlung ist statthaft. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder wäre insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einer Person des geschäftsführenden Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Personen des erweiterten
Vorstands anwesend ist. Dabei muss mindestens eine Person des geschäftsführenden Vorstands anwesend sein.
Bei Beschlussunfähigkeit muss eine Person des geschäftsführenden Vorstands binnen 8 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder
beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
(9) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen Ausgaben zu tätigen.
(11) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der
Annahme der Wahl durch einen neu gewählten Nachfolger im Amt.
(12) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(13) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.


§ 8a Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchund Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund, aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl als Kassenprüfer berufen.


§ 9 Der Dirigent
(1) Die musikalische Leitung hat der Dirigent.
(2) Der Dirigent erhält für seine Arbeit eine monatliche Entlohnung, deren Höhe der Vorstand in einem Vertrag schriftlich festlegt.


§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einzuladen. Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens
zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
5. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
6. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Dirigenten
7. Erteilung der Entlastung
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9. Festlegung der Mitgliederbeiträge
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
11. Zustimmung zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 5.000,00.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter und den Protokollführer.
(3) Die Leitung der Wahlhandlung für den Vorstand einschließlich der Entlastung des bisherigen Vorstands obliegt dem Versammlungsleiter.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, sonst durch Zuruf.
(4) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 14 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.


§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen, durch Auftritte eingespielte Gelder und sonstige Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.


§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Das Restvermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 17 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Verein erfolgt nur, soweit diese zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EUDatenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzrichtlinien des Vereins.