§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Blasmusik zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für die
Blasmusik zu begeistern.
(2) Der Verein ist gemeinnützig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bundes Saarländischer Musikvereine.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) regelmäßige Musikproben,
b) Veranstaltung von Konzerten,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art, insbesondere in unserer
Gemeinde,
d) Teilnahme an Wertungsspielen,
e) Teilnahme an Musikfesten des Bundes Saarländischer Musik- Vereine und der Musikkapellen des
Bundes Saarländischer Musikvereine.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Musikverein "Harmonie" Wiesbach und hat seinen Sitz in Eppelborn-
Wiesbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz
"eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Blasmusikfreund werden.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen (aktiven und inaktiven) Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
Beschluss des Vereinsvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die
Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Aktive Mitglieder nehmen an den Aufführungen des Vereins aktiv teil.
(5) Inaktive Mitglieder betätigen sich selbst nicht musikalisch. Sie fördern die Interessen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres vollendet haben,
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn der Aufnahmeantrag des Jugendlichen in den
Verein von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wurde. Für die jugendlichen Mitglieder, die am
01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben die
gesetzlichen Vertreter mit einer Stimme das Stimmrecht. Sind diese Mitglieder des Vereins, steht ihnen nur
ihr eigenes Stimmrecht zu. Vertreten die gesetzlichen Vertreter mehrere jugendliche Mitglieder, die am
01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stimmen sie auch nur
mit einer Stimme.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Vereinssatzung zu beachten,
b) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
c) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag ist bei Jugendlichen vom gesetzlichen
Vertreter zu unterzeichnen. Ober den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ah, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung in
der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit e
endgültig.
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluss
des Kalenderjahres möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss
(4) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem
anderen übertragen werden.
(5) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit: der Bezahlung von 12 Monatsbeiträgen im
Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt die
Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmen-
Mehrheit herbeiführt. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Änderung der Mitgliedsbeiträge, so erfolgt diese
durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres austritt.
(3) Beim Eintreten in den Verein ist ab dem Eintrittsmonat der Beitrag zu entrichten.
(4) Die Beiträge sind ganzjährlich im Voraus zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. 1.Geschäftsführer
4. Schriftführer
b) dem Beirat
5. Materialwart
6. Notenwart
7. 2. Geschäftsführer
8. Vertreter der Jugend
9. Vertreter der inaktiven Mitglieder
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Aufstellung des #
Haushaltsplanes.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche
Vertreter.
(4) Der Schriftführer ist für die Erledigung des Schriftverkehrs des Vereins verantwortlich. Der Vorstand kann
die Erledigung des Schriftverkehrs dem 1. oder 2. Vorsitzenden übertragen. Alle Beschlüsse sind vom
Schriftführer in Protokollen niederzuschreiben und vom 1. Vorsitzenden - wenn dieser die Sitzung nicht
geleitet hat, von dem jeweiligen Leiter der Sitzung - und ihm zu unterzeichnen.
(5) Der Geschäftsführer ist für die ordentliche Kassenführung verantwortlich. Er hat für die Abwicklung der
laufenden Zahlungsverpflichtungen zu sorgen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Gesamtvorstand
jederzeit Auskunft über den Kassenbestand zu erteilen. Bei der Mitgliederversammlung erstattet er den
Kassenbericht.
(6) Über den speziellen Aufgabenbereich der übrigen Vorstandsmitglieder entscheidet der Vorstand.
(7) Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen
sein.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes bzw.
einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit
durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner
Vorstandsmitglieder ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist. Dabei muss mindestens der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw.
der 2. Vorsitzende binnen 8 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese
besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Auf
Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die anderen Vorstandsmitglieder das Recht, einen
Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(11) Der Beirat nimmt an den Vorstandssitzungen jeweils teil. Der Vorstand kann beschließen, dass zur
rationellen Erledigung der Vereinsarbeit die Mitwirkung des Beirates in bestimmten Punkten nicht
erforderlich ist und der geschäftsführende Vorstand entsprechend bevollmächtigt wird.
(12) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel
der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(13) Der Dirigent nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
(14) Der Vorstand ist berechtigt, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendigen Ausgaben zu leisten.
(15) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,--DM belasten, ist der 1.
Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Geschäftsführer einmalig bis zur nächsten Vorstandssitzung
selbständig befugt. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu
bringen.
§ 8a Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der
gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Der Dirigent
(1) Die musikalische Leitung hat der Dirigent.
(2) Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(3) Der Dirigent erhält für seine Arbeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe der Vorstand in einem
Vertrag schriftlich festlegt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch
den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen schriftlich einzuladen. Anträge sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim 1.
Vorsitzenden einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der
Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Mitglieder
anwesend ist. Bei BeschIussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
4. Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes
5. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
6. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Dirigenten
7. Erteilung der Entlastung
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9. Festlegung der Mitgliederbeiträge
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Leitung der Wahlhandlung für den 1. Versitzenden einschließlich der Entlastung des bisherigen
Vorstandes obliegt dem Versammlungsleiter.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein von ihm bestimmter
Vertreter aus dem geschäftsführenden Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt, sonst durch Zuruf.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang
erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom
jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung ist nur durch einen Beschluss der Mitglieder-versammlung möglich. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen, durch Auftritte eingespielte Gelder und sonstige Mittel des Vereins, werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die
Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Das Restvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 26.05.1993 in Kraft (vereineintern).
(2) Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist zu beantragen.
Wiesbach, 26.05.1993